Willkommen auf der Webseite Opferhilfe Schweiz
www.opferhilfe-schweiz.ch ist eine Website der Schweizerischen Verbindungsstellen Konferenz Opferhilfegesetz (SVK-OHG), einer Fachkommission der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK).
Inkrafttreten des revidierten Opferhilfegesetzes am 1. Januar 2009: Was ist neu?
Das revidierte OHG vom 27. März 2007 beruht wie bisher auf den drei Säulen Beratungshilfe, finanzielle Hilfe und Besserstellung im Strafverfahren. Unverändert übernommen wurde auch der Opferbegriff. Änderungen gibt es vorab im Bereich der finanziellen Opferhilfe. Mehr zu den wesentlichen Änderungen und zur Übergangsregelung finden Sie hier.
Was bedeutet Opferhilfe?
Opferhilfe ist die Hilfe, die eine Person erhält, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Beispiele für solche Straftaten sind:
- Gewaltdelikte (z.B. Tötung, Körperverletzung, Raub);
- Sexualdelikte (z.B. Vergewaltigung, sexuelle Nötigung);
- Häusliche Gewalt (z.B. Körperverletzung, schwere Nötigung, Drohung) oder
- Verkehrsunfälle mit Verletzungs- oder Todesfolge.
Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Angehörige oder andere nahe stehende Personen des Opfers die Leistungen der Opferhilfe in Anspruch nehmen. Die Beratungsstellen geben darüber Auskunft.
Die Opferhilfe basiert in erster Linie auf dem Opferhilfegesetz (OHG) und der Opferhilfeverordnung (OHV) des Bundes. In den Kantonen gibt es weitere ergänzende Rechtsordnungen. Mehr zu den rechtlichen Grundlagen.
Was beinhaltet Opferhilfe?
Beratung: Das Opfer und seine Angehörigen gemäss Opferhilfegesetz (OHG) haben Anspruch auf kostenlose Beratung, Information und Begleitung durch eine anerkannte Opferberatungsstelle.
Soforthilfe und längerfristige Hilfe: Die Opferberatungsstellen leisten und vermitteln dem Opfer und seinen Angehörigen angemessene medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe. Die Soforthilfe für die dringendsten Bedürfnisse nach der Straftat erfolgt ohne Kostenbeteiligung durch das Opfer. Die Opferhilfe kann je nach finanzieller Situation des Opfers oder seiner Angehörigen Kostenbeiträge für die längerfristige Hilfe erbringen.
Entschädigung und Genugtuung: Opfer gemäss OHG können unter bestimmten Voraussetzungen von der kantonalen Entschädigungsstelle eine Entschädigung und/oder Genugtuung beanspruchen.
Verfahrensrechte: Dem Opfer gemäss OHG stehen verschiedene Rechte im Strafverfahren zu. Dies sind zum Beispiel:
- Recht, sich am Strafverfahren gegen den oder die TäterIn zu beteiligen und finanzielle Leistungen (Schadenersatz und Genugtuung) zu beantragen;
- Auf Antrag: Information über Entscheide der Behörden und Urteile der Gerichte;
- Recht auf Begleitung durch eine Vertrauensperson zu Befragungen durch Polizei und Behörden;
- Bei Sexualdelikten auf Antrag: Befragung durch eine Person des gleichen Geschlechts, Vermeidung der Begegnung mit dem Täter, Ausschluss der Öffentlichkeit bei der Gerichtsverhandlung und Besetzung des Gerichts mit mindestens einer Person des gleichen Geschlechts.
Für Kinder und Jugendliche sind spezielle Schutzbestimmungen vorgesehen.