Menschen mit Behinderungen oder betagte Personen werden oftmals zu Hause von Angehörigen betreut und gepflegt. Die Thematik ist bereits seit Jahren auf der politischen Agenda. Projekte auf Bundesebene führen in Kantonen und Gemeinden zu einer neuen Dynamik.

Die Angehörigenbetreuung gewinnt angesichts der demografischen und gesellschaftlichen Entwicklungen an Brisanz: Immer mehr immer ältere Menschen benötigen Betreuung. Deshalb besteht politischer Handlungsbedarf. Die Angehörigenbetreuung bildet einen neuen Schwerpunkt der SODK. Sie setzt sich für eine bessere Vereinbarkeit von Betreuungsarbeit und Erwerbstätigkeit ein.

Bundesgesetz über Angehörigenpflege

Wer seine Angehörigen betreut, muss oft Nachteile hinnehmen: Es fehlt an existenzsichernder Unterstützung für betreuende Angehörige. Nur vereinzelt wird die freiwillige Betreuungsarbeit finanziell abgegolten. Die Entschädigung bleibt in den meisten Fällen bescheiden. Wer sein Arbeitspensum reduziert, um Angehörige zu betreuen, verdient weniger und hat eine geringere Rentenerwartung (AHV/BVG). Dabei ist die Hilfe der Angehörigen unabdingbar: Ohne deren Unterstützung kann eine betreuungsbedürftige Person meist nicht mehr zu Hause verbleiben.

Die SODK unterstützte deshalb ein neues Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung. Mit Anpassungen in verschiedenen Gesetzen wird die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenpflege klar verbessert. Seit dem 1. Januar 2021 gilt eine Lohnfortzahlungspflicht bei kurzen Arbeitsabwesenheiten, um kranke oder verunfallte Familienmitglieder oder Lebenspartnerinnen und –partner betreuen zu können. Neu haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den Anspruch auf eine Lohnfortzahlung während höchstens drei Tagen und maximal 10 Tagen pro Jahr.  Zudem haben Betroffene ab dem 1. Juli 2021 gestützt auf die Erwerbsersatzordnung den Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von 14 Tagen für die Betreuung von schwer kranken oder verunfallten Kindern. Zusätzlich zu diesen Verbesserungen trat eine Ausweitung der Betreuungsgutschriften in der AHV in Kraft. Zum einen haben Angehörige nun bereits einen Anspruch auf eine Betreuungsgutschrift bei einer leichten Hilflosigkeit der betreuten Angehörigen. Zum anderen besteht er neu auch bei der Pflege der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners.

Tag der betreuenden Angehörigen

Der 30. Oktober ist zum Tag der betreuenden Angehörigen bestimmt worden. Die SODK empfiehlt allen Kantonen, diesen Aktionstag zu unterstützen, Veranstaltungen zu initiieren oder sich an bereits laufenden Projekten zu beteiligen. Damit soll den betreuenden Angehörigen für ihre Leistung gedankt und auch Anerkennung ausgesprochen werden. Ihr grosses Engagement – oft ganz leise im Hintergrund – ist für den Erhalt einer qualitativ hochstehenden Versorgung im Schweizer Gesundheitssystem unverzichtbar. Die Pflege und Betreuung durch Angehörige erlaubt es vielen Menschen, ihre Selbstbestimmung und Unabhängigkeit im Alltag aufrecht zu erhalten. Wenn die betreuungsbedürftigen Personen möchten, können sie so unter guten Bedingungen länger zuhause leben, ohne in ein Wohn-, Alters- oder Pflegeheim umziehen zu müssen.