Revisionen der IVSE: Bisher wurde die IVSE zweimal revidiert.

2008.01.01: Anpassung IVSE an die NFA vom 14.9.2007

Um die IVSE mit der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabengabenteilung zwischen Bund und Kantone (NFA) und dem Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) sowie der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) kompatibel zu gestalten, wurde sie am 14. September 2007 von der Vereinbarungskonferenz angepasst. Die Änderungen traten am 1. Januar 2008 in Kraft. Alle Kantone sowie das Fürstentum Liechtenstein haben die Ratifikation der modifizierten IVSE beschlossen.

2020.06.01: Teilrevision IVSE, Bereich A, vom 23.11.2018

Damit sich die IVSE fortentwickeln kann, musste sie imBereich A (stationäre Einrichtungen für Kinder und Jugendliche)angepasst werden.

Der Grund: Das seit 2014 geltende Zivilrecht und die heute gelebten Familienkonstellationen führen immer wieder dazu, dass Minderjährige ihren zivilrechtlichen Wohnsitz am Standort einer Institution begründen. Dies hat zur Folge, dass der Standortkanton einer Institution kostenpflichtig wird, was dem Sinn der IVSE widerspricht und zu vermehrten Streitigkeiten zwischen den Kantonen führt.

Die Vereinbarungskonferenz hatte am 23. November 2018 einer Teilrevision der IVSE zugestimmt. Die verabschiedete Änderung sieht vor, dass in solchen Fällen (unter eng definierten Kriterien) als Ausnahme der Kanton des letzten zivilrechtlichen Wohnsitzes des Kindes die Kosten zu tragen hat.

Die Vereinbarungskonferenz IVSE hatte beschlossen, dass der Vorstand das Inkrafttreten bestimmt, sobald 18 Kantone der Änderung beigetreten sind. Bis Ende Februar 2020 waren dies 19 Kantone. Der Vorstand SODK setzte deshalb am 5.3.2020 die Änderung der IVSE vom 23. November 2018 auf den 1. Juni 2020 in Kraft.

Mit einer einheitlichen Anwendung der IVSE bereits vor dem Inkrafttreten, konnte die unter dem geltenden Recht der IVSE noch mögliche Standortbenachteiligung im Bereich A sofort eliminiert werden. Der Vorstand SODK hatte deshalb am 7. September 2018 beschlossen den Kantonen zu empfehlen, dass die von den Vereinbarungskantonen beschlossene Änderung des Artikels 5 Absatz 1bis der IVSE auf alle laufenden und neuen Kostenübernahmegarantien im Bereich A angewendet werden soll. Diese Empfehlung trat am 1. Januar 2019 in Kraft.