Das Opferhilfegesetz (OHG) sieht vor, dass alle Menschen, die in der Schweiz durch eine Straftat körperlich, psychisch oder sexuell beeinträchtigt wurden, Anspruch auf Unterstützung und Hilfe haben.
Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG)
Da die Kantone zuständig sind für die Umsetzung des Gesetzes, engagiert sich die SODK für einen einheitlichen Vollzug. Sie nimmt ihre koordinative Aufgabe mithilfe der fachtechnischen Opferhilfekonferenz (SVK-OHG) wahr, welche die zuständigen Fachpersonen der Kantone vereint und der SODK angeschlossen ist.
Die SODK koordinierte den Einbezug der Kantone bei der letzten Evaluation des Opferhilfegesetzes. Sie vertrat die Positionen der Kantone bei verschiedenen Anhörungen zum Thema Opferhilfe im Parlament.
Das Schweizerische Opferhilfegesetz ist weitgehend als Rahmengesetz konzipiert. Um eine einheitliche Praxis bei der Anwendung des Opferhilfegesetzes in den Kantonen zu fördern, gibt die Schweizerische Opferhilfekonferenz (SVK-OHG) deshalb regelmässig Empfehlungen zu verschiedenen Umsetzungsthemen heraus. Damit will sie zur Rechtssicherheit für die anwendenden oder leistungserbringenden Stellen und zur Rechtsgleichheit für die Betroffenen beitragen (siehe Empfehlungen zur Anwendung des Gesetzes über die Opferhilfe unter den Links).
Teilrevision des Opferhilfegesetzes
Im Rahmen der laufenden Teilrevision des Opferhilfegesetzes beabsichtigt der Bundesrat, die Hilfsangebote für Opfer von häuslicher und sexueller Gewalt auszubauen. Die medizinische Versorgung, die rechtsmedizinische Dokumentation und die Unterbringungsangebote sollen verbessert werden. Künftig sollen die Kantone sicherstellen, dass ausreichend Angebote für Gewaltopfer zur Verfügung stehen und rund um die Uhr Zugang zu spezialisierter Beratung besteht. Zudem soll eine Informationspflicht der Kantone sicherstellen, dass die Angebote bekannt und leicht zugänglich sind.
