Die Sozialhilfe ist ein zentrales Element zur Bekämpfung von Armut und Ausgrenzung. Sie ist das letzte Auffangnetz im System der sozialen Sicherheit. Wenn weder die persönlichen Ressourcen noch Leistungen von Sozialversicherungen oder sonstigen Quellen zum Leben ausreichen, übernimmt die Sozialhilfe die materielle Existenzsicherung.

Die Sozialhilfe liegt in der Kompetenz der Kantone. Die materielle Existenzsicherung richtet sich in den meisten Kantonen nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS). Seit 2016 werden die Richtlinien von der SODK genehmigt und zur Anwendung empfohlen.

Das schweizerische System der sozialen Sicherheit stützt sich im Wesentlichen auf die Sozialversicherungen des Bundes, also die Alters- und Hinterbliebenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV), die Arbeitslosenversicherung (ALV), die Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜL) und die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (EL). Als letztes Auffangnetz in diesem System fungiert die Sozialhilfe. Eine solide und faire Sozialhilfe ermöglicht den Betroffenen ein Leben in Würde und gibt ihnen die Chance, wieder in die finanzielle Selbständigkeit zurückzufinden. Nebst der finanziellen Unterstützung umfasst die Sozialhilfe auch zahlreiche Beratungs- und Integrationsmassnahmen. Sie ist eine Bedarfsleistung und stützt sich auf zwei Prinzipien ab:  

  • dem Finalitätsprinzip – der ursachenunabhängigen Bedarfsdeckung, und
  • dem Individualisierungsprinzip – der Anpassung der Hilfe an den Einzelfall.

Die Sozialhilfe ist als vorübergehende Hilfe gedacht und verfolgt das Ziel, die Betroffenen wieder in die wirtschaftliche und soziale Eigenständigkeit zurückzuführen. In letzter Zeit zeigt sich jedoch, dass sie bei bestimmten Personengruppen vermehrt auch die Funktion der dauerhaften Unterstützung wahrnimmt.

Die Regelung, Organisation und Finanzierung der Sozialhilfe fallen in den Zuständigkeitsbereich der Kantone. Sie sind deshalb nicht einheitlich geregelt. Der Vollzug der Sozialhilfe wird zudem oft ganz oder teilweise an die Gemeinden weiterdelegiert.  

Mit den SKOS-Richtlinien besteht ein Instrument für die schweizweite Harmonisierung der Sozialhilfeansätze. Sie werden von der SKOS (Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe) in enger Abstimmung mit dem Städte- und Gemeindeverband entwickelt und von der SODK als politischer Schirmherrin genehmigt. Die SKOS-Richtlinien haben keine unmittelbare rechtssetzende Kraft, sondern den Charakter von Empfehlungen. Die aktuelle 5. Auflage der Richtlinien ist seit dem 1.1.2021 in Kraft (Beschluss des SODK-Plenums vom  5.6.2020). Gemäss den SKOS-Richtlinien soll die Anpassung des Grundbedarfs im gleichen prozentualen Umfang wie die Anpassung der AHV/IV- Renten erfolgen. Die SODK hat sich für eine Fortsetzung dieses Systems ausgesprochen.

Die SODK setzt sich für ein stabiles Auffangnetz ein und fördert möglichst einheitliche Sozialhilfeansätze. Hingegen lehnt sie ein Bundesrahmengesetz zur Sozialhilfe ab: Denn es wäre inakzeptabel, dass der Bund befiehlt und die Kantone bezahlen.