Bern, 25. März 2021 | Stellungnahme

Stellungnahme der SVK-OHG vom 25.3.2021 zum Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts (Vorentwurf)

Die Schweizerische Opferhilfekonferenz begrüsst das Ziel der Vorlage, alle sexuellen Handlungen gegen den Willen einer Person unter Strafe zu stellen. Die Schweizerische Opferhilfekonferenz lehnt den vorgeschlagenen neuen Straftatbestand des sexuellen Übergriffs (Art. 187a) ab. Anstelle der Schaffung eines separaten Tatbestands sollen die Tatbestände in die bestehenden Art. 189 und 190 integriert werden. Die Schweizerische Opferhilfekonferenz lehnt die vorgeschlagene Veto-Lösung ab und postuliert für eine Zustimmungslösung. Für den Fall, dass Art. 189 und 190 nicht im Sinne der Forderung umformuliert werden, ist in Art. 187a jedenfalls bei sexueller Penetration eine höhere Strafe und allenfalls auch eine Mindeststrafe vorzusehen. Es soll zwischen einfachen und qualifizierten sexuellen Handlungen unterschieden werden. In Art. 187a Abs. 2 soll die Einschränkung auf Tätigkeiten im Gesundheitsbereich gestrichen werden. Die Opferhilfekonferenz schlägt vor, in Art. 198 Abs. 2 das Alter auf 16 Jahre heraufzusetzen.